Allgemeine Vertragsbedingungen für Sachverständigenleistungen
Sachverständigenbüro Oliver Noori
Stand: 12/2022
1. Vertragsgegenstand; Verwendungszweck
1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Erstattung eines Gutachtens entsprechend der im Sachverständigenvertrag (nachfolgend: „Vertrag“) schriftlich festgelegten Aufgabenstellung.
1.2 Der Verwendungszweck des Gutachtens wird im Vertrag schriftlich bestimmt. Eine Verwendung zu anderen als im Vertrag angegebenen Zwecken ist nicht statthaft.
2. Rechte und Pflichten
2.1 Das Gutachten ist unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen sowie bei Erstellung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen und durch die Bestellungskörperschaft festgelegten Regeln zu erstellen.
2.2 Weisungen des Auftraggebers ist der Sachverständige lediglich in dem Umfange unterworfen, als durch sie die Richtigkeit und Unparteilichkeit des Gutachtens nicht beeinträchtigt werden. Ebenfalls unerheblich für einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind Weisungen, die zu einem Verstoß gegen die Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaft führen würden.
2.3 Der Sachverständige ist berechtigt, die zur Durchführung seines Auftrags erforderlichen Reisen und Besichtigungen zu tätigen, erforderlichen Untersuchungen und Ermittlungen vorzunehmen sowie für notwendig erachtete Zeichnungen, Berechnungen, Fotos, Dateien etc. anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen, ohne dass es hierzu einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
2.4 Durch den Vertrag wird der Sachverständige bevollmächtigt, die nach seinem Ermessen zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte bei Beteiligten, Behörden und sonstigen Dritten einzuholen, sich sämtliche erforderlichen Informationen zu beschaffen und hierbei in sämtliche bei den betreffenden Dritten vorhandenen Dokumentationen Einsicht zu nehmen. Entsprechendes gilt für anzustellende Nachforschungen und Erhebungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich mit Erteilung des Auftrages, dem Sachverständigen gegebenenfalls benötigte gesonderte Vollmachten jeweils umgehend nach Anforderung schriftlich zu erteilen.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Sachverständigen nach Kräften zu unterstützen. Er wird ihm insbesondere die Grundlagenbeschaffung ermöglichen, ihm sämtliche erforderlichen und nützlichen Informationen, sei es in Form von Unterlagen, Dateien etc. oder sei es unkörperlicher Art, unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
3.2 Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, den Sachverständigen ohne besondere Aufforderung über sämtliche während der Durchführung des Auftrages erkennbaren Vorgänge und Umstände in Kenntnis zu setzen, die für die Erstattung des Gutachtens sowie im Zusammenhang mit dessen Zweck von Bedeutung sind oder sein könnten.
3.3 Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keinerlei Weisungen erteilen bzw. Informationen verändern, verkürzen oder in anderer Weise beeinträchtigen, wenn dies dazu führen könnte, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Tätigkeit des Sachverständigen beeinträchtigt werden.
4. Hinzuziehen von Hilfskräften und weiteren Sachverständigen
4.1 Der Sachverständige ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geeignete Hilfskräfte einzusetzen. Die alleinige Verantwortlichkeit des Sachverständigen für das Ergebnis seiner Tätigkeit bleibt hiervon unberührt.
4.2 Soweit erforderlich, ist der Sachverständige berechtigt, weitere Sachverständige oder Sonderfachleute hinzuzuziehen.
4.3 Bei Einverständnis entsprechend der vorstehenden Regelung erfolgt die Beauftragung von weiteren Sachverständigen oder Sonderfachleuten im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
4.4 Die Haftung des Sachverständigen für die Tätigkeit bzw. die Arbeitsergebnisse weiterer Sachverständiger oder Sonderfachleute ist auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Der Sachverständige verpflichtet sich, in sein Gutachten übernommene Ergebnisse der weiteren Sachverständigen oder Sonderfachleute erkennbar als solche zu kennzeichnen.
5. Fristen und Termine
5.1 Terminabsprachen sind dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall zwischen den Parteien schriftlich festgelegt und hierbei als verbindlich bezeichnet worden sind.
5.2 Eine im Vertrag vereinbarte Frist zur Ablieferung des Gutachtens beginnt mit Abschluss des Vertrages. Sollte der Sachverständige zur Erarbeitung des Gutachtens Unterlagen oder Informationen vom Auftraggeber benötigen oder haben die Parteien die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt die vereinbarte Frist erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen bzw. Informationen beim Auftragnehmer eingegangen sind oder zu dem der vereinbarte Vorschuss vollständig auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben ist.
5.3 Sollte sich die Erstattung bzw. Ablieferung des Gutachtens aus Gründen verzögern, die der Auftragnehmer oder der Sachverständige nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Streik, Krankheit), so verlängert sich die vertraglich vereinbarte Frist entsprechend um die Dauer der hindernden Umstände. Bei längeren Unterbrechungen verlängert sich die Frist zusätzlich um einen für die Wiederaufnahme der Tätigkeit angemessenen Zeitraum. Ansprüche des Auftraggebers wegen der Verzögerung sind insoweit ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Entsprechendes gilt für Fälle, in denen hindernde Umstände die Erstattung des Gutachtens dauerhaft unmöglich oder wirtschaftlich sinnlos machen. In derartigen Fällen wird der Auftragnehmer von seinen vertraglichen Pflichten befreit; seine Vergütung bemisst sich in derartigen Fällen entsprechend der Regelung in § 649 Satz 2 BGB.
6. Auskünfte; Verschwiegenheit
6.1 Der Sachverständige ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Anfrage Auskunft über den Stand seiner Tätigkeit im Rahmen des Vertrages, über entstandene und zu erwartende Kosten und Aufwendungen sowie über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin des Gutachtens zu erteilen.
6.2 Der Sachverständige ist verpflichtet, über sämtliche ihm aufgrund oder im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages zugänglich werdenden Geheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Er verpflichtet sich, diese Verpflichtung sämtlichen weiteren Personen, deren er sich zur Erfüllung seines Auftrages bedient, ebenfalls aufzuerlegen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen die offenkundig sind.
6.3 Objektive Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages darf der Sachverständige in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit verwenden. Er muss hierbei jedoch sicherstellen, dass Rückschlüsse auf den Auftraggeber ausgeschlossen sind und auch sonstige schützenswerte Belange des Auftraggebers nicht betroffen werden.
6.4 Die Verschwiegenheitspflicht des Sachverständigen ist begrenzt durch gesetzliche Regelungen sowie in Fällen, in denen der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Pflicht entbindet.
7. Abnahme
7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gutachten bei Übergabe durch den Auftragnehmer bzw. bei Übersendung abzunehmen.
7.2 Die Pflicht zur Abnahme entfällt lediglich dann, wenn das Gutachten mit schwerwiegenden Mängeln behaftet ist. Ein schwerwiegender Mangel liegt insbesondere dann vor, wenn die im Vertrag vereinbarten sachlichen Anforderungen an das Gutachten in offenkundiger Weise nicht erfüllt sind.
8. Vergütung; Zahlung
8.1 Die Ansprüche des Auftragnehmers auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach den entsprechenden Regelungen des Vertrages sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch ohne besondere Vereinbarung angemessene Vorauszahlungen auf die Vergütung sowie auf den Aufwendungsersatz zu verlangen. Bis zum Eingang angeforderter Vorauszahlungen beim Auftragnehmer steht diesem ein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zu.
8.3 Sollte der Sachverständige zur Erläuterung seines Gutachtens vor einem Gericht auftreten oder dort als Zeuge aussagen müssen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Differenz zwischen der dem Sachverständigen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (JVEG) zustehenden Entschädigung und den im Vertrag vereinbarten Vergütungssätzen zu erstatten. Dies gilt entsprechend, wenn es zu einer Inanspruchnahme der Leistungen des Sachverständigen (als Zeuge oder als Sachverständiger) in einem schiedsgerichtlichen oder ähnlichen Verfahren kommen sollte.
8.4 Zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung bzw. dem vereinbarten Aufwendungsersatz hat der Auftraggeber die Umsatzsteuer in der jeweils maßgeblichen gesetzlichen Höhe zu tragen. Möglicherweise während der Durchführung eines Vertrages in Kraft tretende Umsatzsteuererhöhungen sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften umzusetzen.
8.5 Derjenige Teil der Gesamtvergütung sowie des Aufwendungsersatzes, der nicht durch die tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen abgedeckt ist, wird mit der Abnahme, spätestens jedoch mit der Erteilung der Schlussrechnung zur Zahlung fällig.
8.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die noch offene Vergütung unter Übersendung des Gutachtens im Postwege per Nachnahme einzuziehen. Diese Regelung gilt entsprechend hinsichtlich Teilen des Gutachtens sowie angeforderten und fälligen Vorauszahlungen.
8.7 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung eines wesentlichen Teiles der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
8.8 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten.
9. Nacherfüllung
9.1 Ist das abgenommene Gutachten mit Mängeln behaftet, so ist der Auftraggeber berechtigt, kostenlose Nacherfüllung zu verlangen. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach bzw. schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung entsprechend in angemessener Weise zu kürzen oder aber vom Vertrag zurückzutreten.
9.2 Erkennbare Mängel an dem Gutachten sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber durch diesen schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine derartige Anzeige oder geht sie verfristet beim Sachverständigen ein, so entfallen die Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 9.1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
10. Haftung
10.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für sämtliche Schäden, die durch ihn oder einen seiner Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dies gilt auch für Schäden, die während der Vorbereitung des Gutachtens bzw. in der Phase der Nacherfüllung verursacht werden.
10.2 Die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden begrenzt sich der Höhe nach auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkung entfällt im Falle von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen; sie entfällt auch, wenn der schadensverursachende Mangel vom Auftragnehmer arglistig verschwiegen worden ist.
11. Urheberrecht; Verwendungsrecht
11.1 Dem Sachverständigen steht an sämtlichen durch ihn erbrachten Leistungen ein Urheberrecht zu, soweit dies rechtlich möglich und zulässig ist.
11.2 Der Auftraggeber darf das Gutachten lediglich für den im Vertrag festgelegten Zweck gebrauchen. Jede sonstige Verwendung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Ebenso der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf jegliche Form der Veröffentlichung oder Vervielfältigung.
12. Kündigung
12.1 Der Vertrag kann lediglich aus wichtigem Grund gekündigt werden.
12.2 Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen nicht zugänglich macht oder gegen wesentliche Mitwirkungspflichten verstößt. Als wichtiger Grund gilt ebenso, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen zu Aussagen, Handlungen oder Bewertungen entgegen der Unparteiigkeit oder des geltenden Rechts auffordert.
12.3 Wird der Vertrag durch Kündigung beendet, ohne dass dies vom Auftragnehmer oder dem Sachverständigen zu vertreten ist, so beträgt die Vergütung des Auftragnehmers pauschal die volle vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich 40 % für ersparte Aufwendungen. Dem Auftraggeber ist es unbenommen, höhere ersparte Aufwendungen nachzuweisen, in welchem Falle sich die Vergütung entsprechend reduziert.
12.4 Im Falle der Kündigung aus Gründen, die der Auftragnehmer oder der Sachverständige zu vertreten hat, bemisst sich die Vergütung nach dem Entgelt für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen.
13. Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
14. Schlussbestimmung
14.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen Bedingungen oder zum Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
14.2 Sollte eine Regelung dieser Vertragsbedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so tritt anstelle der unwirksamen Bestimmung diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am ehesten entspricht. Gleiches gilt für Regelungslücken.